Folgende
Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör sowie Lackierungen des
versicherten Anhängers sind in der Kfz Versicherung beitragsfrei mitversichert:
- fest
im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute
Fahrzeugteilefest
- im
Anhänger eingebautes oder fest am Auflieger angebautes oder im
Wohnwagenanhänger unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das
ausschließlich dem Gebrauch des Anhängers dient
- im
Anhänger
unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von
Betriebsstörungen des Anhängers üblicherweise mitgeführt werden
Die
beim Vertragsabschluss erforderlichen Angaben zum Gesamtneuwert
beziehen sich in der Kfz Kaskoversicherung auf den Gesamtneuwert der dort näher bezeichneten
mitversicherten Fahrzeugteile, des mitversicherten Fahrzeugzubehörs
sowie der Lackierung. Ist der von Ihnen als Versicherungssumme
angegebene Gesamtneuwert niedriger als der tatsächliche Gesamtneuwert,
sind berechtigt, Leistung in einem entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
Welche
Ereignisse sind in der Fahrzeugteilversicherung versichert?
Versichert
sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung,
das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als
Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
verlaufende Kraftäußerung.
Versichert ist die
Entwendung,
insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur
versichert, wenn dem Täter der Anhänger nicht zum Gebrauch im eigenen
Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt (z.B. einem
Kaufinteressenten) überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur
versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, den Anhänger
zu gebrauchen.
Versichert ist die unmittelbare
Einwirkung von
Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf den Anhänger. Als
Sturm gilt eine Wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke
8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass
durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug
geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese
Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen
sind.
Versichert
ist der Zusammenstoß des sich in Fahrt befindlichen Anhängers mit a
Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr.1 des Bundesjagdgesetzes (z.B.
Reh, Wildschwein). Bei manchen Versicherungsgesellschaften zusätzlich
auch der Zusammenstoß mit Federwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr.2 des
Bundesjagdgesetzes (z.B. Fasane, Graugänse) sowie einem Pferd,
Rind, Schaf, einem Waschbär oder einer Ziege.
Versichert
sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss.
Folgeschäden sind nicht immer versichert.
Versichert
sind in der Teilkasko Schäden, die durch Marderbiss unmittelbar an der Verkabelung,
Schläuchen und entsprechenden Schutzeinrichtungen (Manschetten) des
Fahrzeugs verursacht werden. Folgeschäden sind nicht immer versichert.
Versichert
sind Bruchschäden an der Verglasung des Anhängers.
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